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 - Automatik-Rettungsweste
Seit dem Jahre 1995 müssen Schwimmhilfen und Rettungswesten den europäischen CE-Normen entsprechen. Das gelbe CE-Zeichen auf der Rettungsweste beweist, dass die Weste gemäß den europäischen Richtlinien geprüft und zugelassen ist. Die europäischen Normen (EN 393, 395, 396, 398) definieren die Westen nach ihrer Schwimmfähigkeit, die in Newton ausgedrückt wird. Es gibt Westen mit 50, 100, 150, und 275 Newton Auftrieb, wobei ein Träger mit einem Körpergewicht von 70 kg unterstellt wird. Die tatsächliche Schwimmfähigkeit der Rettungsweste in der gleichen N-Klasse ist daher je nach Gewicht des Trägers unterschiedlich. Beispiel: Für einen Träger mit einem Körpergewicht zwischen 50 und 70 kg schreibt die Norm in der Kategorie 100N einen Auftrieb von 80N vor, in der Kategorie 150N hingegen einen Auftrieb von 130N. „Ohnmachtsicher" heißt in diesem Zusammenhang, dass die Auftriebskraft der Weste so verteilt ist, dass ein Bewusstloser in sichere Rückenlage, mit dem Gesicht nach oben, gedreht wird.
(EN 393) – Schwimmhilfe
Einsatz: in geschützten Gewässern und in Strandnähe. Eigenschaften: Auftriebsmittel zum Schutz vor dem Untergehen, ohnmachtsichere Rückenlage ist nicht gegeben, nur freie Atemwege gewährleistet.
(EN 395) – Rettungsweste
Einsatz: in Binnengewässern mit relativ ruhigem Wasser, im nahen Küstenbereich. Eigenschaften: halten Mund und Nase über Wasser, sind eingeschränkt in der Lage den Träger in ohnmachtsichere Rückenlage zu drehen von Kleidung abhängig).
(EN 396) – Rettungsweste
Einsatz: für alle Gewässer, auch mit Wetterschutzkleidung. Eigenschaften: Halten Mund und Nase über Wasser, ohnmachtsichere Rückenlage in 5 Sekunden, meist automatisch aufblasbar.
(EN 399) – Rettungsweste
Einsatz: Hochsee unter extremen Bedingungen, Berufsschifffahrt, auch in schwerer Schlechtwetterkleidung. Eigenschaften: ohnmachtsichere Rückenlage in 5 Sekunden, meist automatisch aufblasbar. Weitere Ausstattungsbeispiele: reflektierendes Material, Pfeife, Seenotleuchte, Schrittgurt, Lifebelt, Bergeschlaufe.
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Für den Kunden überhaupt nichts, da der neue Standard ISO 12402 eine reine Hersteller Norm ist. Die Wasserlage ist bei einer Weste nach der neuen Norm auch nicht besser oder schlechter. Rettungswesten sollen in Seenot geratene Personen vor dem Ertrinken bewahren und deren Rettung unterstützen. Rettungswesten – im Volksmund fälschlicherweise auch Schwimmwesten genannt – sind in den unterschiedlichsten Ausführungen und Sicherheitsklassen (siehe unten) erhältlich.
Man unterscheidet zwei Hauptbauarten: - Feststoffwesten, bei denen der Auftriebskörper aus geschlossenzelligem Schaum besteht. Sie haben den Vorteil, dass der Auftrieb im Bedarfsfall nicht erst erzeugt werden muss, sondern permanent vorhanden ist. Moderne Feststoffwesten sind dabei so gut geschnitten, dass sie ihren Träger bei Bewegungen nicht besonders behindern.
- Aufblasbare Rettungswesten, deren Schwimmkörper erst im Einsatzfall mit Gas gefüllt werden und so den Auftrieb erzeugen. Ihre größten Vorzüge sind Handlichkeit, Tragekomfort und hoher Auftrieb. Aufblasbare Westen unterteilen sich wiederum in solche, die per Hand ausgelöst werden und jene, die sich beim Kontakt mit dem Wasser automatisch aufblasen.
Alle Rettungswesten haben die gleiche Aufgabe: Sie sollen den Kopf des Verunglückten über der Wasseroberfläche halten; nach Möglichkeit auch dann, wenn er nicht bei Bewusstsein ist. Sie sollen das Drehen des Verunglückten in eine sichere Rückenlage unterstützen. Je nach Bekleidung, z. B. bei Schutzkleidung für schweres Wetter, ist dies nur durch hohen Auftrieb zu erreichen.
Westen, die dies aufgrund der Bauart und Anordnung der Auftriebskörper nicht erreichen können, werden als Schwimmhilfen bezeichnet. Sie werden bevorzugt von Surfern, Kanuten und Wasserskiläufern eingesetzt, die nach dem Fall ins Wasser lediglich mit weniger Mühen schwimmen wollen.
Für Rettungswesten gelten seit dem 1. 07. 1995 EU-einheitliche Vorschriften für die Zulassung und das In-den-Verkehr-bringen. Diese Vorschriften beginnen jetzt langsam zu greifen, da nach und nach mehr Firmen neue Modelle auf den Markt bringen.
In der EU zugelassene Rettungswesten für den Wassersportbereich sind mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet. Der Hersteller muss auf Anfrage eine Konformitätserklärung abgeben, die die rechtmäßige Kennzeichnung des Produktes bestätigt.
Die altbewährten Normen DIN EN 393 bis 399 für Rettungsweste und Schwimmhilfe wurden zum Dezember 2006 durch eine neue Normenreihe DIN EN ISO 12402 abgelöst. Nach der alten Norm zugelassene Rettungswesten dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden, sofern an Ihnen keine Veränderungen vorgenommen werden.
Das Normenpaket DIN EN ISO12.402 gliedert sich in folgende Teile: • Teil 1 beschreibt Rettungswesten als PSA für Seegehende Schiffe (SOLAS) • Teil 2 entspricht der bisherigen EN 399 – 275 Newton Rettungswesten, • Teil 3 entspricht der bisherigen EN 396 – 150 Newton Rettungswesten • Teil 4 entspricht der bisherigen EN 395 – 100 Newton Rettungswesten. • Teil 5 entspricht der bisherigen EN 393 – 50 Newton Schwimmhilfen, • Teil 6 eröffnet die Möglichkeit spezieller Zulassungen, wie z. B. Rettungsweste für die Feuerwehr, SAR Kräfte und Katastrophenschutz. • Teil 7 eröffnet eine umfangreiche Vorzertifizierung von Werkstoffen und Komponenten. • Teil 8 umfasst die Zubehörteile- wie bisher die EN 394. • Teil 9 beinhaltet die erforderlichen Prüfverfahren. • Teil 10 ist ein Leitfaden zur Anwendung und zur Benutzung von Rettungswesten und Schwimmhilfen.
Für den Bordbetrieb stellt sich die Frage, inwieweit die vorhandenen Rettungswesten nach den europäischen Normen noch weiter benutzt werden können. Für im Einsatz befindliche Rettungswesten gibt es keine Ersatzfristen. Die Rettungswesten sind der üblichen Sachkundigenprüfung und Wartung durch den Hersteller oder einer Wartungsstation zu unterziehen. Ein Ersatz mit einer Rettungsweste nach den neuen Normen wird dann erfolgen, wenn die zur Prüfung anstehende Rettungsweste gravierende Schäden aufweist, beziehungsweise wenn die Lebensdauer erreicht ist.
Je nach Art der Kleidung kann es erforderlich sein, auch an und auf geschützten Gewässern Rettungswesten der Klasse DIN EN ISO 12402-2 (275 Newton) zu tragen.
Weitere Informationen hierzu erteilen die Hersteller der Rettungswesten und Schutzbekleidung oder der FSR.
Je nach unterschiedlichen Sicherheitsbedürfnissen und Anforderungen können Rettungswesten mit Sprayhauben und weiterem Zubehör nachgerüstet werden.
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 - Krängungstest durch den Germanischen Lloyd
ie Nachfrage nach größeren Schiffen für Reviere mit geringerer Wassertiefe wie z. B. den Neusiedlersee nimmt ständig zu. Dem hat die Firma Unterweger aus Oggau nun Rechnung getragen. Anton Unterweger und sein Team haben nicht nur einen wirkungsvollen Kiel entwickelt, sondern führen auch alle notwendigen Umbauten durch, damit die Segeljacht neusiedlerseetauglich wird.
Lesen Sie in Ausgabe 3/2010 weiter!
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Zukunftsweisend mit Elektro-Antrieb!
Sie suchen ein Motorboot abseits sportlicher Einsätze? Zum Angeln? Für Ihre Gäste? Für spontane Familienausflüge oder gesellige Kurztrips mit Freunden? Das Boot soll dafür klein, wendig, leise und leicht zu transportieren sein?
Da gibt es ein Modell, das Ihre Wünsche erfüllt. Die Merry Fisher 645 von Jeanneau. Für all jene die auf der Donau oder am Meer unterwegs sein wollen gibt es die Merry Fisher mit 4-Takt-Außenbordmotoren. Dieses Boot ist seetüchtig, familientauglich, sparsam und perfekt auf das leben im Freien abgestimmt.
Lesen Sie in Ausgabe 3/2010 weiter!
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 - Automatik-Rettungsweste CE 150N
In den Donauschleusen ist das Anlegen von Rettungswesten vorgeschrieben. Westen der Klasse 150N oder höher sind zu empfehlen. Eine Ausführung mit Doppelkammer und Seenotrettungslicht ist nicht notwendig.

Kohlendioxid-Patronen im Fluggepäck amtlich erlaubt
FSR begrüßt Klarstellung durch das Luftfahrtbundesamt.
Dürfen aufblasbare Rettungswesten und Kohlendioxid-Patronen im Fluggepäck mitgenommen werden? Immer wieder führt diese Fragestellung zu langen Diskussionen mit dem Personal von Fluggesellschaften. Während die Airlines oft sehr rigide ablehnen, vertritt das Luftfahrtbundesamt (LBA) eine andere Auffassung: Die für die Sicherheit zuständige Bundesbehörde stellte klar: Die Mitnahme von „zwei kleinen Kohlendioxidzylindern" im beziehungsweise als Passagiergepäck ist amtlicherseits erlaubt. Ralf-Thomas Rapp, Vorsitzender des Fachverband Seenot-Rettungsmittel (FSR) freut sich über diese deutliche Aussage: „Wer in fernen Revieren chartern aber dabei nicht auf seine bewährte Rettungsweste verzichten möchte, hat ein gutes Argument mehr für die Gespräche mit den Airlines." Jedoch hat die Sache einen Pferdefuß: Einfordern können die Wassersportler diese Erlaubnis nicht. Denn das LBA weist auch darauf hin, dass die Entscheidung letztendlich doch bei den Airlines liegt. Das LBA bezog sich dabei auf die internationalen Abkommen ICAOT.I Part 8 / Chapter 1.1.2 m beziehungsweise IATA-DGR Tab. 2.3.A. Ralf-Thomas Rapp: „Die verschiedenen Airlines haben da unterschiedliche Ansichten. Während einige die Problematik ähnlich gelassen betrachten wie das LBA, verhalten sich andere Gesellschaften Wassersportlern gegenüber nicht entgegenkommend. Da kann man den Fluggästen nur raten, das Geld für die Tickets bei der richtigen Gesellschaft auszugeben." Generell gelte der Tipp, schon im Vorfeld Kontakt zur Airline zu suchen und den Wunsch nach Mitnahme seiner persönlichen Schutzausrüstung zu äußern. Eine Klärung und schriftliche Erlaubnis des Sicherheitspersonals per Fax könne meistens Ärger kurz vor Abflug vermeiden. „Auf jeden Fall kann sich das Airlinepersonal bei der Begründung der Ablehnung nicht mit einer fehlenden amtlichen Erlaubnis herausreden. Denn diese Zustimmung des LBA ist eindeutig gegeben", so der FSR-Vorsitzende.
In puncto Definition von „kleinen" Kohlendioxidzylindern gab das LBA in Absprache mit der Bundesanstalt für Materialforschung die Empfehlung ab, dass Patronen mit einem Füllgewicht von bis zu 60 Gramm beziehungsweise 120 Milliliter Kohlendioxid akzeptabel sind.
IATA-Forschriften
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